§ 379 Steuergefährdung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.07.1997 – 2 BvR 997/92
- OLG Hamburg, 28.02.2023 – 1 ORbs 1/23
- OLG Hamburg, 26.11.2024 – 2 ORbs 38/24
- BFH, 12.03.2020 – V R 20/19 · Steuerhinterziehung bei AusfuhrlieferungZitiert von 4
- FG Hessen, 06.03.2025 – 5 K 928/21
- FG Berlin-Brandenburg, 13.02.2024 – 8 K 8029/21
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 13.11.2025 – 11 V 799/25
- FG Niedersachsen, 02.07.2024 – 7 K 187/23
- FG Niedersachsen, 02.07.2024 – 7 K 186/23Zitiert von 5
22 Entscheidungen zu § 379 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 379 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nummer 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der Europäischen Union auf Grund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; § 370 Absatz 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 Absatz 2 Nummer 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt für Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefügt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 8, Absatz 2 Nummer 1a und 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Absatz 2 Nummer 1h und 1i kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-7 (7) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1, 1d, 1e und 1g kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/379#abs-8 (8) (weggefallen)